Schiffsfonds: Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 30.04.2020 einen sogenannten freien Vermittler zum Schadensersatz gegenüber unseren Mandanten in Höhe von 15.750,00 € verurteilt, da diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds aufgeklärt wurden. Das Oberlandesgericht ist hierbei unserer Argumentation gefolgt, wonach ein Anleger, der sich über Anlagemöglichkeiten an einem geschlossenen Schiffsfonds beraten lässt, auch über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 174 Abs. 4 HGB aufzuklären ist.

Unsere Mandanten haben sich im März 2007 nach einem ausführlichen Beratungsgespräch mit einem freien Kapitalanlagevermittler an dem geschlossenen Schiffsfonds MS „Kollmar“ mit einem Anlagebetrag in Höhe von 15.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 5 % beteiligt. Unsere Mandanten hatten sich den Betrag mühsam angespart und beabsichtigten, das Geld zum sicheren Vermögensaufbau anzulegen. Der Berater klärte unsere Mandanten im Rahmen der Anlageberatung jedoch nicht darüber auf, dass bei einem geschlossenen Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG das Risiko besteht, dass die erhaltenen Ausschüttungen wieder zurückverlangt werden können. Hierzu wäre der Berater jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen.

Das Oberlandesgericht hat wie folgt entschieden: „Ein Anlageberater ist in Bezug auf das Anlageobjekt verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. (…) Dementsprechend gehört es zu den Pflichten eines Anlageberaters, über das Risiko aufzuklären, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 – III ZR 14/15, Rn. 15, mwN).“

Herr Rechtsanwalt Markus Boenigk von der Kanzlei Hammel & Röhrenbeck Rechtsanwälte, der das Verfahren für die Kläger geführt hat, sieht in diesem Urteil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent umgesetzt und erläutert: „Für einen Kapitalanleger an einem geschlossenen Schiffsfonds ergibt sich aufgrund der Möglichkeit des Fonds, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückfordern zu können, ein besonderes strukturelles Risiko, da eine solche Rückforderung enorme Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite haben kann„. Die Renditeerwartung, so Boenigk weiter, ist jedoch regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung einer Kapitalanlage.

Für unsere Mandanten ist dieses Urteil -gerade in der aktuellen herausfordernden Zeit- ein Segen, da nunmehr dringende Anschaffungen getätigt werden können.

Wenn auch Sie das Gefühl haben, im Rahmen eines Beratungsgespräches mit einem Kreditinstitut oder einem freien Berater/Vermittler, nicht ordnungsgemäß über die Chancen und Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden zu sein, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Unsere spezialisierten Rechts- und Fachanwälte können Ihnen meist relativ rasch mitteilen, ob die Beratung anleger- und objektgerecht erfolgt ist oder nicht.

 

Hammel & Röhrenbeck Rechtsanwälte: Beratung auch für Ihre Schiffsfonds

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