Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 18.05.2021 (Az.: 2 O 83/20) die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von knapp 20.000,00 € im Rahmen des sog. Dieselskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Das Gericht hat sich der Argumentation unserer Kanzlei angeschlossen, wonach unser Mandant einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abzüglich einer Nutzungsentschädigung hat. Das streitgegenständliche Fahrzeug hat einen Motor des Typs EA189 verbaut, der über eine unzulässige und illegale Abschalteinrichtung verfügt.
Das Gericht führt in der Entscheidung anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH aus, dass die EG-Typengenehmigung für den Motor von VW mittels einer bewussten Täuschung der zuständigen Prüfbehörde erlangt worden sei. Dieser Umstand sei einer arglistigen Täuschung gleichgestellt. Das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeuges, so das Gericht weiter, sei deshalb als besonders verwerflich und sittenwidrig anzusehen und nicht mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung zu vereinbaren.
Das Landgericht Tübingen verurteilte die VW AG daher zur Zahlung von Schadensersatz. Unser Mandant ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag über das den VW Tiguan nicht abgeschlossen hätte. Unser Mandant erhält demnach den Kaufpreis gegen Herausgabe und Übergabe des Fahrzeuges zurück und muss sich einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.
Des Weiteren wurde VW dazu verurteilt, unserem Mandanten die Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche zu ersetzen. Die Entscheidung des LG Tübingen ist noch nicht rechtskräftig.
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