Es war gang und gäbe, dass Banken bei der Vergabe von Gewerbedarlehen Bearbeitungsgebühren kassiert haben. Nach aktuellen BGH-Urteilen können jetzt aber viele Gewerbetreibende diese Gebühren zurückfordern, da sie unrechtmäßig erhoben wurden.
Mit richtungsweisenden Urteilen vom 4. Juli 2017 hat der Bundesgerichtshof den Weg freigemacht, um Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerkrediten zurückzufordern (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Denn der BGH entschied, dass vorformulierte Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren unwirksam sind. „Mit anderen Worten haben die Banken diese Gebühren zu Unrecht kassiert. Die Kreditnehmer können sie nun zurückverlangen“, erklärt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck, Fachanwalt für Bank- Kapitalmarktrecht aus Kaiserslautern.
Schon 2014 hatte der BGH entschieden, dass derartige Klauseln zu Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen unwirksam sind, da der Kreditnehmer dadurch unangemessen benachteiligt werde. Gleiches gilt nach den aktuellen Urteilen nun auch für Gewerbedarlehen. Der BGH sah im Großen und Ganzen keinen Unterschied zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, der einen Kreditvertrag abschließt. Auch wenn der Unternehmer mehr Erfahrung im Geschäftsleben habe oder Bearbeitungsgebühren ggf. steuerlich absetzen könne, sei dies kein Grund dafür, ihn als weniger schutzwürdig anzusehen. Dementsprechend werde er durch solche vorformulierten Bearbeitungsgebühren ebenso benachteiligt wie ein Verbraucher und die Klauseln seien daher unwirksam, so der BGH.
Die Klagen zweier Unternehmer hatten damit in letzter Instanz vor dem BGH Erfolg. Sie erhalten ihrer gezahlten Bearbeitungsgebühren nun zurück. „Von dem Urteil können viele Gewerbetreibende profitieren. Banken müssen mit einer Flut von Rückforderungen rechnen. Und dabei geht es nicht um geringe Beträge. Jeder kann sich ausmalen, dass gewerbliche Kredite häufig im sechsstelligen Bereich oder darüber liegen. Entsprechend hohe Bearbeitungsgebühren waren auch fällig, die sich die Kreditnehmer nun wieder zurückholen können“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck.
Einen kleinen Riegel hat der BGH den Rückforderungen aber doch vorgeschoben und die kurze dreijährige Verjährungsfrist festgesetzt. Das bedeutet, dass nur die Bearbeitungsgebühren für Kredite ab 2014 zurückverlangt werden können. Bei älteren Darlehen hat die Verjährung bereits eingesetzt. „Bei Krediten aus dem Jahr 2014 droht auch schon Ende 2017 die Verjährung. Gewerbetreibende, die sich die Bearbeitungsgebühren zurückholen möchten, sollten daher möglichst zeitnah handeln“, sagt Rechtsanwalt Röhrenbeck.
Hammel & Röhrenbeck Rechtsanwälte: Beratung rechtlicher Möglichkeiten Bearbeitungsgebühren
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