Bundesverwaltungsgericht: Fahrverbot zulässig – Möglichkeiten für Diesel-Fahrer

Für Diesel-Fahrer wird es eng, denn das Bundesverwaltungsgericht hält ein Fahrverbot zur Reinerhaltung der Luft für grundsätzlich zulässig. Das hat das BVerwG mit Urteil vom 27. Februar 2018 entschieden.

Damit hat das BVerwG die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart bestätigt und kommunale Fahrverbote für zulässig erklärt, um die Luftqualität in besonders belasteten Städten zu verbessern. „Das Urteil dürfte Signalwirkung weit über Düsseldorf und Stuttgart hinaus mit weitreichenden Folgen für Dieselfahrer haben“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern. Denn in rund 70 deutschen Städten werden die Grenzwerte für Stickoxide regelmäßig überschritten. Eine der Hauptursachen dafür ist der Schadstoffausstoß durch Dieselfahrzeuge.

Schon ab dem 1. September 2018 könnte laut Bundesverwaltungsgericht ein Fahrverbot für Diesel mit der Schadstoffklasse Euro 4 und schlechter in Stuttgart Realität werden. Für Diesel mit der Abgasnorm Euro 5 könnte ab dem 1. September 2019 ein Fahrverbot verhängt werden. Ausnahmen könnten ggf. für Handwerker gelten. Dennoch müssen Dieselfahrer die Zeche für den erhöhten Emissionsausstoß zahlen. Denn ein gewisser Wertverlust sei hinzunehmen, so das BVerwG.

„Für Dieselfahrzeuge mit der Euronorm 5 gibt es noch eine gewisse Schonfrist. Die Zeit können die Fahrzeughalter nutzen, um ihre Ansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck. Denn ein Wertverlust bei gebrauchten Dieselfahrzeugen ist schon seit Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 zu verzeichnen. Dieser Trend wird sich nach dieser Entscheidung vermutlich fortsetzen und die Preise auf dem weiteren Gebrauchtwagenmarkt einbrechen.

„Durch die Abgasmanipulationen weisen die betroffenen Fahrzeuge einen Mangel auf, der die Käufer zu Schadensersatzansprüchen oder Ansprüchen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigen kann. Verschiedene Gerichte haben dies inzwischen entschieden“, erklärt Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Außerdem kann auch geprüft werden, ob die Autofinanzierung widerrufen werden kann. Das ist möglich, wenn die finanzierende Bank fehlerhafte Informationen verwendet hat. Liegt dann – wie bei Autokrediten durchaus üblich – ein sog. verbundenes Geschäft vor, wird durch den erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Diesel oder einen Benziner handelt, spielt beim Widerruf keine Rolle.

 

Hammel & Röhrenbeck Rechtsanwälte: Beratung der Möglichkeiten des Urteils des Bundesverwaltungsgericht

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