Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 22.11.2017 (Az.: 17 U 19/17) eine Sparkasse zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung eines geschlossenen Auslands-Immobilienfonds verurteilt, da die Sparkasse den Anleger nicht korrekt über Provisionen, sogenannte Rückvergütungen, aufgeklärt hat – die Anlageberatung war fehlerhaft.
Das OLG ist im Bezug auf die Anlageberatung der Argumentation der Kanzlei Röhrenbeck Rechtsanwälte aus Kaiserslautern gefolgt, wonach Banken einen Anleger im Rahmen eines Beratungsgespräches vollständig über Provisionen, sogenannte Kick-Backs, aufzuklären haben.
Rechtsanwältin Stefanie Beckenbach-Deutsch von der Kanzlei Röhrenbeck: „Unser Mandant hat sich im Jahr 2006 nach einer Beratung durch dessen langjährigen Bankberater bei der XXX Sparkasse an einem geschlossenen Auslands-Immobilienfonds beteiligt. Bei diesem Fonds investierten die Anleger indirekt über eine deutsche Fondsgesellschaft in mehrere US-amerikanischen Immobilien-Investmentgesellschaften. In dem Beratungsgespräch hat der Berater unseren Mandanten nicht darüber aufgeklärt, dass die Sparkasse aufgrund der Beteiligung unseres Mandanten an dem Immobilienfonds eine Provision (Kick-Backs) in Höhe von mindestens 7 % der Zeichnungssumme erhalten hat.“
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
„Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger über ihr zufließende Provisionen und deren genaue Höhe aufzuklären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. (…)
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die (…) aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden und deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade nicht erkennen.“
Rechtsanwalt Röhrenbeck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Die Rechtsprechung spricht bei Rückvergütungen/Kick-Backs gerne auch von „schmiergeldähnlichen Zahlungen“. Werden diese Zahlungen dem Anleger seitens der Bank nicht offengelegt, erfährt dieser keine objektive Beratung und kann nicht erkennen, ob die Bank ihn in seinem Interesse berät oder ob ein Eigeninteresse des Kreditinstituts vorliegt.“
Hammel & Röhrenbeck Rechtsanwälte: Rechtliche Möglichkeiten bei fehlerhafter Anlageberatung
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