Nahezu jeder Vermieter kennt die Situation. Der Mieter ist ausgezogen und in der Wohnung sind diverse kleinere und größere Schäden sichtbar. Die Interessenlage der Beteiligten sieht dann häufig so aus, dass der Mieter die Kaution am liebsten sofort zurück hätte, da er diese für die neue Mietwohnung benötigt. Der Vermieter wiederum möchte zunächst einmal Klarheit darüber erlangen, welchen Umfang die Schäden einnehmen und wie hoch die Reparaturkosten sein werden.
Der Vermieter sieht sich in dieser Konstellation mit der Frage konfrontiert, wie lange er die Kaution einbehalten darf.
Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein angemessener Teil der Kaution für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter einbehalten werden darf, je nachdem, um welche Schäden es sich handelt. Für die Ermittlung der Angemessenheit der Höhe darf der Vermieter eine Schätzung vornehmen.
Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung vom 29.06.2017, Az.: 472 C 6762/17 entschieden, dass die Kaution im Einzelfall auch länger als sechs Monate vom Vermieter einbehalten werden darf und zwar dann, wenn ein Nachzahlungsanspruch zu seinen Gunsten für noch nicht fällige Betriebskosten zu erwarten ist. Das Gericht hat dies wie folgt begründet:
„Zwar muss im Allgemeinen der Vermieter innerhalb von 6 Monaten über die Kaution abrechnen; im Einzelfall kann die Abrechnungsfrist aber auch länger sein. Denn die Mietkaution sichert alle – auch die noch nicht fälligen – Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben.“
Damit befindet sich die Entscheidung des AG München im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 18.01.2006, Az.: VIII ZR 71/05, nach der der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten darf, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Die Antwort auf die in der Überschrift gestellte Frage lautet wie so oft: Es kommt darauf an J
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