Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25.05.2018 (Az.: 3 O 12884/17) einen freien Vermittler zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung eines geschlossenen Schiffsfonds verurteilt, da der Berater unseren Mandanten nicht korrekt über die aus der Beteiligung resultierenden Haftungsrisiken aufgeklärt hat.
Das Landgericht ist der Argumentation der Kanzlei Röhrenbeck Rechtsanwälte aus Kaiserslautern gefolgt, wonach ein Anlageberater einen Anleger im Rahmen eines Beratungsgespräches vollständig über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 174 Abs. 4 HGB aufklären muss.
Rechtsanwältin Stefanie Beckenbach-Deutsch von der Kanzlei Röhrenbeck: „Unser Mandant hat sich im Jahr 2009 nach einer Beratung durch dessen langjährigen Berater in finanziellen Angelegenheiten an dem Schiffsfonds HSC Aufbauplan VII Schiff mit einem Betrag in Höhe von 18.750,00 € zzgl. 5 % Agio beteiligt. Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, dass der Berater unserem Mandanten den Emissionsprospekt einige Zeit vor dem Beratungsgespräch übermittelt hatte, unser Mandant jedoch klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Lust habe, sich inhaltlich mit dem Prospekt befassen zu wollen. Auch eine mündliche Aufklärung des Beraters über die Risiken ist nicht erfolgt.“
Das Landgericht München I hat seine Entscheidung des Schadensersatz wie folgt begründet (vgl. S. 7 ff. des Urteils):
„Nach ständiger Rechtsprechung entfällt die Verpflichtung des Beraters zur persönlichen Aufklärung, „wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diese gelesen und verstanden hat (…).
Es genügt also in der Regel nicht, wenn ein Anlageberater einem Anlageinteressenten die Aushändigung nur anbietet oder wenn er ihm den Prospekt zwar aushändigt, er aber nicht annehmen darf, dass der Anlegeinteressent ihn auch gelesen und verstanden hat.
Vorliegend machte der Kläger – auch nach der eigenen Behauptung der Beklagten- deutlich, dass er sich mit dem Prospekt nicht befassen wolle. Folglich hatte der Geschäftsführer der Beklagten keinen Anlass zu der Annahme, der Kläger habe den Prospekt gelesen und verstanden.
Eine objektgerechte Beratung konnte daher auf diesem Wege nicht erfolgen.“
Rechtsanwalt Röhrenbeck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Häufig haben Anleger schlicht und ergreifend keine Zeit und Lust, sich den dicken und oft schwer verständlichen Emissionsprospekt detailliert durchzulesen. Aus diesem Grund kommt den mündlichen Erläuterungen des Beraters eine besondere Bedeutung zu.
Vielen unserer Mandanten wurden Beteiligungen an Schiffsfonds als sehr sichere Kapitalanlagen für die ergänzende Altersvorsorge oder den sicheren Vermögensaufbau empfohlen. Die wenigsten Anleger wurden von ihrem Berater jedoch darüber aufgeklärt, dass sie eine unternehmerischen Beteilig eingegangen sind, bei der im schlimmsten Fall das gesamte eingesetzte Kapital verloren sein kann und erhaltene Ausschüttungen unter Umständen zurückgefordert werden können.“
Hammel & Röhrenbeck Rechtsanwälte: Beratung im Bereich Schadensersatz
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