Urteil gegen Audi Bank/Volkswagen Bank

Das Landgericht Landau hat die Audi Bank als Zweigniederlassung der Volkswagen Bank mit Urteil vom 15.08.2019 (Aktenzeichen: 4 O 24/19) zur Rückabwicklung eines Autokreditvertrages samt Kaufvertrag verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass die Bank seit dem Widerruf unseres Mandanten keinen Anspruch mehr auf die Tilgung sowie den Vertragszins hat.

Laut dem Urteil muss die Audi Bank unserem Mandanten sämtliche gezahlte Darlehensraten sowie die Anzahlung zurückzahlen. Unser Mandant gibt im Gegenzug den Pkw an die Bank heraus und zahlt der Bank einen geringen Wertersatz für die von ihm gefahrenen Kilometer.

Das Gericht ist der Argumentation der Kanzlei Röhrenbeck Rechtsanwälte gefolgt, wonach ein Verbraucher in einem Darlehensvertrag klar und verständlich über das ihm zustehende außerordentliche Kündigungsrecht aufzuklären ist. Im Urteil wird hierzu wie folgt ausgeführt:

„Diese Voraussetzungen erfüllt der vorliegende Darlehensvertrag nicht, weil unter Ziffer 7 ausschließlich Regelungen für das Kündigungsrecht der Bank getroffen werden und zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers kein Hinweis vorhanden ist (…).“

Rechtsanwältin Beckenbach-Deutsch von der Kanzlei Röhrenbeck: „Wir haben in den vergangenen Monaten mittlerweile tausende von Autokreditverträgen geprüft und diesen Fehler in sehr vielen Verträgen entdeckt, insbesondere bei Kreditverträgen der VW Bank, Audi Bank, Skoda Bank und Seat Bank aus den Jahren 2014 bis 2017. Das Urteil des Landgerichts Landau hatten wir nach der mündlichen Verhandlung so erwartet.“

Zum rechtlichen Hintergrund des Urteil gegen die Audi Bank/Volkswagen Bank:

Wer als Verbraucher einen Autokreditvertrag abschließt, hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wird über dieses Widerrufsrecht im Kreditvertrag fehlerhaft belehrt oder enthält der Vertrag verbraucherbenachteiligende Formulierungen, läuft die Widerrufsfrist nicht an und der Vertrag kann auch noch nach Jahren widerrufen werden mit der Konsequenz, dass der Darlehensnehmer im Falle des erfolgreichen Widerrufs die gezahlten Darlehensraten sowie die gegebenenfalls geleistete Anzahlung zurückerhält. Im Gegenzug bekommt die Bank das finanzierte Fahrzeug. Bei Leasingverträgen ist die Vorgehensweise vergleichbar. Ob die Bank darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung eines Wertersatzes für die gefahrenen Kilometer hat, hängt maßgeblich damit zusammen, wann genau der Kreditvertrag geschlossen wurde.

Die Anwälte der Kanzlei Röhrenbeck teilen die Ansicht der Stiftung Warentest, wonach die Kreditbedingungen fast aller Autobanken zu gewissen Zeiten fehlerhafte Formulierungen aufweisen, die zum Widerruf der Vertragserklärung berechtigen.

Rechtsanwalt Röhrenbeck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät allen Besitzern von kreditfinanzierten oder geleasten Autos, die vom Widerrufsjoker profitieren wollen, die Verträge von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Die Kanzlei Röhrenbeck übernimmt diese Prüfung beispielsweise kostenfrei.

„Ein Widerruf ist allerdings nur bei Verbraucherkrediten oder privaten Leasingverträgen möglich, die über den Autohändler vermittelt wurden. Wurde das Fahrzeug hingegen überwiegend für eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit erworben und finanziert, ist ein Widerruf nicht möglich“, so Röhrenbeck.

In vielen Fällen übernimmt eine bereits bestehende Rechtsschutzversicherung (Verkehrs- und Vertrags-rechtsschutz) die Deckung eines solchen Widerrufsverfahrens.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Hammel & Röhrenbeck Rechtsanwälte

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