Nicht in jedem Fall rechtfertigt die mehrfach verspätete Mietzahlungen durch den Mieter die außerordentliche Kündigung durch den Vermieter. Dies hat kürzlich das Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 12.05.2020 (Az.: 02 S 401/19) entschieden.
Im zu entscheidenden Fall hatte der in Leipzig lebende Mieter seine Miete im Jahr 2017 mehrfach nicht rechtzeitig an den Vermieter gezahlt. Der Vermieter hatte dies einige Zeit lang so hingenommen und erst im Februar 2019 die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen.
Das Landgericht Leipzig entschied, dass die Kündigung nicht wirksam erfolgt ist. Vielmehr könne nach Ansicht des Gerichts bei einer Kündigung des Vermieters im Februar 2019, also mehr als anderthalb Jahre nach den verspäteten Zahlungen, denknotwendig nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kläger unzumutbar war.
Merke also: Zwar kann eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses darauf basieren, dass der Mieter wiederholt unpünktlich die Miete zahlt. Die Kündigung muss aber zeitnah zu den Verstößen des Mieters erfolgen.
Orientierungssatz des Gerichts zu verspätete Mietzahlungen:
Eine Kündigung kann nicht auf verspätete Mietzahlungen gestützt werden, wenn sie erst nach eineinhalb Jahren nach dem Rückstand ausgesprochen wird.
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