Widerrufsjoker bei Wohnmobilen/Reisemobilen

Wir sind in den vergangenen Monaten immer wieder gefragt worden, ob ausschließlich Autokreditverträge widerrufen werden können, oder ob ein Widerrufsjoker auch bei Kreditverträgen zur Finanzierung eines Wohnmobils oder Reisemobils möglich ist.

Die Antwort ist ganz einfach: Der Widerrufsjoker ist auch bei kreditfinanzierten Wohnmobilen möglich, wenn der Kreditvertrag Formulierungsfehler oder verbraucherbenachteiligende Klauseln enthält.

Ob dies bei Ihrem Kreditvertrag der Fall ist, teilen wir Ihnen gerne kostenfrei mit. Lassen Sie uns hierzu einfach Ihren Kreditvertrag per E-Mail zukommen (info@kanzlei-roehrenbeck.de). Sie erhalten von uns sodann eine Auswertung, ob auch Sie vom Widerrufsjoker profitieren können.

Im Falle des erfolgreichen Widerrufs erhalten Sie die gezahlten Raten und die Anzahlung von der Bank zurück und geben das Wohnmobil an die Bank heraus. Ob der Bank ein Wertersatzanspruch für die von Ihnen gefahrenen Kilometer zusteht, hängt maßgeblich damit zusammen, wann der Kreditvertrag konkret abgeschlossen wurde.

Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Überprüfung des Vertrages durch unsere Fachanwälte sinnvoll ist?

  • Sie haben den Kreditvertrag als Verbraucher/natürliche Person abgeschlossen.
  • Der Kreditvertrag wurde Ihnen vom Händler vermittelt, von dem Sie das Wohnmobil erworben haben.
  • Der Kreditvertrag wurde ab März 2014 oder später abgeschlossen.

 

Vereinbaren Sie gerne einen kostenfreien telefonischen Beratungstermin mit unseren Anwälten.

 

Hammel & Röhrenbeck Rechtsanwälte: Ihre Beratung für Widerrufsjoker bei Wohnmobilen

Wir verstehen uns als hochspezialisierte Anwaltsboutique u. a. für die Bereiche Bank‐ und Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht (inklusive Mietrecht) sowie Wirtschaftsrecht. Auf diesen Gebieten verfügen unsere Fachanwälte und Rechtsanwälte über jahrelange Erfahrung sowie umfassende Expertise und beraten bzw. vertreten unsere Mandanten bundesweit.

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